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   LSG Niedersachsen-Bremen, 05.02.2019 - L 16 KR 24/19 B ER   

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https://dejure.org/2019,85631
LSG Niedersachsen-Bremen, 05.02.2019 - L 16 KR 24/19 B ER (https://dejure.org/2019,85631)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 05.02.2019 - L 16 KR 24/19 B ER (https://dejure.org/2019,85631)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 05. Februar 2019 - L 16 KR 24/19 B ER (https://dejure.org/2019,85631)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2014 - L 9 KR 323/14

    Hörgeräte - keine zusprechende Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.02.2019 - L 16 KR 24/19
    Besteht die Beeinträchtigung des Versicherten dagegen im Wesentlichen nur darin, dass er die begehrte Leistung zu einem späteren Zeitpunkt erhält, ohne dass sie dadurch für ihn grundsätzlich an Wert verliert, weil die Beeinträchtigung der in Art. 2 Abs S 2 GG genannten Rechtsgüter durch eine spätere Leistungsgewährung beseitigt werden kann, dürfen die Sozialgerichte die begehrte Leistung im Rahmen der Folgenabwägung versagen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2014 - L 9 KR 323/14 B ER unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.02.2019 - L 16 KR 24/19
    Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren bedeutet dies, dass die Sozialgerichte die Grundrechte der Versicherten auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit zur Geltung zu bringen haben, ohne dabei die verfassungsrechtlich besonders geschützte finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl BVerfGE 68, 193 (218)) aus den Augen zu verlieren.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.11.2007 - L 24 B 588/07

    Anspruch auf Versorgung mit einem Arzneimittel bei vorliegender

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.02.2019 - L 16 KR 24/19
    Bei einer solchen Sachlage genügt es, wenn eine Gesundheitsstörung verbunden mit lebensbedrohlichen oder sonstigen schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Funktion vorliegt, auch wenn noch nicht das Stadium einer akuten Lebensgefahr oder akuten schwerwiegenden Gesundheitsschädigung erreicht ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2007, L 24 B 588/07 KR ER).
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